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DOKUMENTATIONDas vereinfachte Wohngeldverfahren für die neuen Bundesländer

■ Die taz veröffentlicht ein Dokument zur Vereinfachung der Zahlung von Wohngeld in den neuen Bundesländern im Wortlaut

In den neuen Bundesländern sind die Wohngeldregelungen deutlich günstiger als in den alten. Dies ist einmal auf die Berücksichtigung der Kosten für Heizung und Warmwasser zurückzuführen, zum anderen auf gesonderte Freibeträge, die dazu führen, daß die Wohnkostenbelastung in den neuen Bundesländern im Durchschnitt einen Anteil von rund zehn Prozent am Familieneinkommen nicht übersteigt.

Besondere Bedeutung mißt die Bundesbauministerin den für die neuen Bundesländer vorgesehenen pauschalierten Wohngeldzahlungen zu. Neu erarbeitete, einfache Wohngeldtabellen für jede Haushaltsgröße, ermöglichen es Wohngeldempfängern wie den Bewilligungsstellen das zustehende Wohngeld leicht zu ermitteln. Damit werde sichergestellt, daß die Wohngeldzahlungen in jedem Fall zeitgleich mit den vorgesehenen ersten Mietanhebungen geleistet werden könnten.

Worum es jetzt gehe, so die Bundesbauministerin, sei eine entsprechende Schulung in den Wohngeldstellen, eine breite Information der Haushalte. So sei beispielsweise noch kaum bekannt, daß Wohngeld nicht nur in Mietwohnungen, sondern in der Form des Lastenzuschusses auch für Eigenheime und Eigentumswohnungen gezahlt werde. Die Bundesbauministerin forderte den Deutschen Mieterbund auf, bei dieser Aufklärungskampagne zu helfen. Leider habe der Deutsche Mieterbund bislang vielfach das Wohngeld als Almosen für sozial Schwache diskreditiert. Dies könne dazu beitragen, daß viele Familien von Ihrem Anspruch keinen Gebrauch machten. Wohngeld sei aber eine Leistung der Wohnungspolitik, auf die der Bürger einen Rechtsanspruch habe. Niemand solle sich scheuen, diesen Anspruch geltend zu machen.

Die Sonderregelungen im einzelnen

Berücksichtigung der Kosten

für Warmwasser und Heizung

Anders als im alten Bundesgebiet werden in den neuen Ländern die Kosten für Heizung und Warmwasser bei der Berechnung der zuschußfähigen Höchstmiete einbezogen. Bei einer Selbstbeteiligung von 0,60 DM je Quadratmeter Wohnfläche und Monat wird die Pauschale für Einzelraumheizungen mit 0,80 DM und für Zentralheizungen mit 1,60 DM bemessen. Die Beträge für die sogenannten „warmen“ Betriebskosten, die als Miete berücksichtigt werden, werden bis zum 1. Januar 1995 schrittweise abgebaut.

Freibeträge

Die Freibeträge, die bei der Errechnung des wohngeldfähigen Einkommens jährlich vom Familieneinkommen abgesetzt werden können, sorgen dafür, daß die Zahl der Wohngeldberechtigten wächst und das Wohngeld im einzelnen höher ausfällt. Bis zum 30. Juni 1995 kann bei Alleinstehenden ein Betrag von 1.200 DM vom Familieneinkommen abgezogen werden. Dadurch erhöht sich das Wohngeld um monatlich 20 DM. Für das zweite und jedes weitere Familienmitglied können zusätzlich 300 DM abgezogen werden, was ein monatlich um jeweils fünf DM höheres Wohngeld zur Folge hat. Durch diese Freibetragsregelung hat eine vierköpfige Familie also 35 DM mehr zur Verfügung, um die monatlichen Wohnkosten zu decken.

Pauschaliertes Wohngeld

Wichtig ist, daß gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Mietenverordnungen Wohngeld beantragt und ausgezahlt werden kann. Um die Wohngeldstellen zu entlasten und ihnen Zeit für die genaue Berechnung der jeweiligen Ansprüche zu gewähren, sollen zunächst pauschalierte Vorauszahlungen geleistet werden. Wie hoch sie ausfallen, kann jeder Mieter anhand von einfachen Tabellen selbst errechnen. (...)

Der Wohngeldanspruch wird nach diesem vereinfachten Verfahren nach dem Bruttoeinkommen, der Miete oder Belastung sowie nach der Größe des Haushalts errechnet. Das Wohngeld kann — wie auch beim Wohngeldrecht des alten Bundesgebietes — für zwölf Monate bewilligt werden. Nachbewilligungen sind möglich, wenn sich etwa die Zahl der Familienmitglieder ändert, das Einkommen um mehr als 15 Prozent sinkt oder die Miete um mehr als 15 Prozent ansteigt.

Das pauschalierte Verfahren soll für Wohngeldanträge in der Zeit vom Inkrafttreten der Mietenverordnungen bis zum 31. Januar 1992 gelten, die hiernach bewilligten Leistungen also bis spätestens 31. Dezember 1992. Danach werden, wie auch im alten Bundesgebiet, die Wohngeldleistungen individuell berechnet. Durch die Pauschalierung zu viel oder zu wenig gezahltes Wohngeld wird verrechnet.

In Einzelfällen soll Mietern die Abtretung ihres Wohngeldanspruchs an den Vermieter ermöglicht werden; dieser stellt dann für alle Mieter einen Sammelantrag bei der Wohngeldstelle und verringert die Mietforderungen um die jeweils bewilligten Wohngeldbeträge.

Wohngeld gibt es in den fünf neuen Bundesländern bereits seit dem 1. Januar 1991. Dieser von Bund und Ländern getragene Zuschuß wird nicht nur Mietern, sondern auch selbstnutzenden Wohnungs- und Hauseigentümern gewährt, wenn die Höhe der Miete oder der Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Haushalts überfordert.

Wohngeld erhält

—der Mieter einer Wohnung als Mietzuschuß,

—der Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung als Lastenzuschuß für den selbstgenutzten Wohnraum.

Ob und in welcher Höhe Wohngeld

gewährt wird hängt ab von

—der Zahl der Familienmitglieder, die zum Haushalt rechnen,

—der Höhe des Familieneinkommens,

—der Höhe der zuschußfähigen Miete oder (z. B. bei Eigenheimen), der Belastung aus Bewirtschaftung und Kapitaldienst (Zinsen und Tilgung) im Rahmen von Höchstbeträgen, die unter anderem nach Haushaltsgröße und Ausstattung gestaffelt sind.

Wohngeld auf Antrag bewilligen

die Wohngeldstellen in den

—kreisfreien Städten,

—Landkreisen,

—größeren kreisangehörigen Gemeinden,

sofern nicht die Sozialhilfebehörden oder die Kriegsopferfürsorgestellen ein pauschaliertes Wohngeld ohne besonderen Antrag zahlen. dpa

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