Schönheitsreparatur¿

Der Teppichboden war verschlissen, eine Reinigung sinnlos. Die Verlegung eines neuen sollte, nach dem Willen des Hauseigentümers, der ausziehende Mieter aus eigener Tasche zahlen. Schließlich habe der sich im Mietvertrag zu Schönheitsreperaturen verpflichtet. So nicht, sagte dagegen das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 30 REMiet 3/90). Eine neue Verlegung sei nicht mit „dem Streichen anstrichfähiger Fußböden gleichzusetzen, sondern ist ebenso wie die Holzdiele, das Parkett oder der PVC- Fußbodenbelag Teil des eigentlichen Fußbodens“ — mithin also keine Schönheitsreperatur.

aus: Verbraucher aktuell