: Lappen weg per Rad
■ Ab 1,4 Promille droht RadfahrerInnen Fahrverbot
RadfahrerInnen können den Führerschein für's Auto verlieren — auch wenn sie es gar nicht benutzt haben. Wenn sie mit 1,4 Promille Alkohol oder mehr im Blut ihren Drahtesel steuern, ist die KFZ- Fahrerlaubnis in Gefahr. Im Jahr 1990 wurde 40 BremerInnen sogar untersagt, ihr Fahrrad oder Mofa zu benutzen — wegen häufiger Trunkenheit am Lenker.
Zur Zeit schreitet die Führerscheinstelle beim Bremer Stadt- und Polizeiamt erst ein, wenn RadfahrerInnen mit 1,6 Promille Alkohol im Blut von der Polizei erwischt werden. Nachdem aber die Alkoholgrenze für AutofahrerInnen gesenkt wurde, geht die Tendenz auch beim Fahrrad-Alkohol nach unten. Die Staatsanwaltschaft in Braunschweig bespielsweise wird schon ab 1,4 Promille aktiv.
Betrunkene RadlerInnen werden in Bremen zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle des TÜV geschickt. Die TÜV-GutachterInnen beurteilen die Leberwerte des radelnden Trunkenboldes und seine Neigung, rückfällig zu werden. Sehen die GutachterInnen den Suff am Lenker als Ausnahme an, bleibt es bei einer Verwarnung. Deuten aber beispielsweise die Leberwerte auf Alkoholismus hin, ist der Führerschein für–s Auto weg — mitunter für ein Jahr. Das kam in Bremen im Jahr 1990 etwa 300 Mal vor.
Wegen wiederholter Trunkenheit wurde im vergangenen Jahr darüberhinaus 40 BremerInnen verboten, weiter Rad oder Mofa zu fahren. Die örtlichen Polizeireviere werden angewiesen, ein Auge darauf zu haben, daß die AlkoholsünderInnen ihr Rad im Keller lassen. FußgängerInnen droht derartige Unbill nicht. Es gibt keine Rechtsgrundlage, ihnen im Fall von Trunkenheit den Führerschein zu entziehen. Wenn sich ein alkoholisierter Passant auf einer Hauptverkehrsstraße zum Schlafen niederlegt, kann er aber wegen eines „gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr“ verurteilt werden. och
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