: Weser-Report gegen Weser-Kurier
■ Presserechtsverfahren: Bretag wehrte sich vergeblich gegen Gegendarstellung
Ist einen Zitat Gegendarstellungsfähig? Mit dieser Frage mußte sich gestern das Bremer Landgericht befassen. In der Ausgabe vom 2. Juli 92 hatte der Weser-Kurier den Geschäftsführer der Bremer Ärztekammer mit den Worten: „Eine Falschmeldung“ zu einem Text des Weser-Report zitiert. Der Weser-Report hatte vergeblich versucht, den Weser-Kurier zu einer Gegendarstellung zu zwingen und war dann vor Gericht gegangen. Daß das, was in der Weser-Report-Anzeige stand, wirklich falsch ist, steht in derartigen Gerichtsverfahren nicht zur Debatte. Das Recht auf Gegendarstellung besteht unabhängig vom Wahrheitsgehalt.
Nicht die Zeitung habe die Behauptung „Falschmeldung“ aufgestellt, verteidigte sich der Justitiar des WK, die Zeitung habe nur behauptet und berichtet, daß der Ärztekammer-Chef etwas gesagt habe. Dennoch, so entschieden die Richter, muß eine Zeitung eine Gegendarstellung zulassen, wenn wenn der Betroffene die Gegendarstellung verlangt und sie sich nicht deutlich von dem Zitierten distanziert hat. Betroffen war in dem Fall die Redaktion des Weser-Report: Sie hatte mit dem Text nichts zu tun, das Wörtchen „Anzeige“ stand darüber. K.W.
taz lesen kann jede:r
Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Texte, die es nicht allen recht machen und Stimmen, die man woanders nicht hört – immer aus Überzeugung und hier auf taz.de ohne Paywall. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass guter, kritischer Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 40.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen