: DAB: Arbeitsgericht II
■ Kündigungs-Prozeß / Vergleich widerrufen
Eine Weihnachtsüberraschung besonderer Art machte der Dachverband der Ausländer- Kulturvereine (DAB) seiner früheren Grafikerin Sabine K.: Am Tag vor Weihnachten wird das Arbeitsgericht darüber verhandeln müssen, ob die vorzeitige Kündigung ihres ABM-Vertrages zum Ende September rechtens war. Den Vergleich, dem die Anwältin des DAB vor Gericht noch zugestimmt hatte (taz 24.11.), widerrief der Vorstand des DAB.
Eine Gleitzeitregelung habe es nicht gegeben, begründet der DAB seine Rechtsposition, die Entlassene habe monatelang durch unentschuldigte Fehlzeiten — im Durchschnitt eine halbe Stunde pro Tag — gegen den ABM-Arbeitsvertrag. Die Entlassene habe einmal offen erklärt, die Arbeitszeiten würden sie nicht interessieren, da sie sich um ihr Kind zu kümmern habe, das für sie immer vorrangig sei. Einmal habe Sabine K. einen Zahnarztbesuch für vierstündiges Fehlen angebenen, es widerspreche aber allgemeiner Lebenserfahrung, daß Arzttermine so lange dauerten. Die Entlassene, die die grafischer Herstellung des DAB-Blattes „Stimme" machen sollte, habe den Zahnarztbesuch mit der leitenden Redakteurin der „Stimme“, Brigitte Heimannsberg, nicht abgesprochen.
Zudem sei der „Betriebsfrieden“ bei der „Stimme“ erheblich gestört worden, da die Grafikerin in einem Konflikt die Redaktion der „Stimme“ als „dumm“ bezeichnete und behauptete, diese würde „nichts auf die Reihe“ bekommen.
Trotz dreier Abmahnungen habe sie im Oktober wieder wenigstens 5 Fehlstunden unentschuldigt produziert, heißt es im Widerruf des gerichtlichen Vergleichs. Der Arbeitsrichter hatte als Vergleich vorgeschlagen, daß die Fehlstunden vom Oktobergehalt abgezogen werden, die ABM-Stelle bis Mitte Dezember aber weiterläuft. Bei einer Entlassung sechs Wochen vor Vertragsende würde die Grafikerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld verlieren. K.W.
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