Miethai & Co.: Staffelmieten
■ ... können sich als Mieterschutz erweisen Von Jürgen Twisselmann
In vielen Mietverträgen ist von vornherein festgelegt, zu wann jeweils die Miete um wieviel steigen soll. Viele Vermieter sichern sich mit solchen Staffelmieten über mehrere Jahre einen hohen Mietpreis, ohne noch einmal eine Mieterhöhung durchführen zu müssen. Damit die Vereinbarung wirksam ist, muß zwischen den Staffelsprüngen jeweils ein Jahr liegen. Außerdem muß zum Datum der Erhöhung jeweils der Betrag der erhöhten Miete oder der Erhöhungsbetrag ausgewiesen sein. Die Angabe, daß die Miete um einen bestimmten Prozentsatz steigt, reicht nicht aus; in diesem Fall ist die Staffelmietvereinbarung un- wirksam, und der Vermieter kann die Miete nur mit normalen Mieterhöhungen anhand des Mietenspiegels erhöhen.
In manchen Situationen können sich Staffelmieten auch als Mieterschutz auswirken. Denn während der Dauer einer Staffelmietvereinbarung ist jede andere Mieterhöhung ausgeschlossen. Das ist besonders nach umfangreichen Modernisierungen von Vorteil: Während Nachbarn ohne Staffelmiete nach Einbau von Bad und Heizung möglicherweise 200 Mark Modernisierungszuschlag hinnehmen müssen, können sich die MieterInnen mit einer Staffelmietvereinbarung die Hände reiben: Für sie gibt es die Verbesserung der Wohnung umsonst. Wie immer allerdings ist auch hier wichtig: Nichts Gegenteiliges unterschreiben, denn sonst könnte eine frei vereinbarte Mieterhöhung zustandekommen.
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