Miethai & Co.: Renovieren
■ Fachgerecht, aber nicht vom Handwerker Von Eve Raatschen
In den meisten Mietverträgen ist geregelt, daß die Schönheitsreparaturen (Streichen und Tapezieren) Sache der MieterInnen sind. Die Vereinbarung, daß innerhalb bestimmter Zeitabstände renoviert werden muß, ist auch im großen und ganzen zulässig. Die Arbeiten müssen fachgerecht ausgeführt werden. Unwirksam sind aber vorformulierte Klauseln, nach denen die MieterInnen verpflichtet werden, eine Handwerksfirma zu beauftragen.
Wird die Renovierung jeweils innerhalb der vertraglichen Fristen durchgeführt, und ist die Wohnung nicht über das übliche Maß hinaus abgenutzt, dann kann eine Schlußrenovierung bei Auszug nicht verlangt werden. Ist in einem Formularmietvertrag (Vordruck) dennoch eine Schlußrenovierung vereinbart, so ist diese Klausel unwirksam.
Vereinbarungen, die zusätzlich zu einem vorgedruckten Formular im einzelnen mit dem Vermieter getroffen werden, können jedoch gültig sein. In Zweifelsfällen ist hier eine Rechtsberatung anzuraten. Falls bei Auszug Streit entsteht/entstehen könnte, ist es sinnvoll, bei der Übergabe Freunde etc. dabeizuhaben, die später den Zustand der Wohnung bezeugen können, beziehungsweise Fotos zu machen.
Haben die MieterInnen die vertragliche Renovierung nicht oder mangelhaft ausgeführt, kann der Vermieter selbst eine Firma beauftragen und dafür Kostenersatz verlangen. Vorher muß er den MieterInnen jedoch eine Nachbesserungsfrist unter genauer Angabe der Beanstandungen setzen. Die Verpflichtung zur Fristsetzung entfällt jedoch, wenn es nicht um Renovierung, sondern um die Beseitigung von Beschädigungen an den Mieträumen geht, die die MieterInnen verursacht haben.
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