Miethai & Co.: Wohnfläche
■ Wie wird sie berechnet? Von Sylvia Sonnemann
Weicht die tatsächliche Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche ab, stellt sich die Frage, wie sich dieses auf die Mietzahlung auswirkt.
Zunächst zur Berechnung der Wohnfläche: Die Grundfläche sämtlicher Räume, die sich hinter der Wohnungseingangstür befinden, also auch Küche, Bad und WC, Flur und Abstellkammer, werden zur Wohnfläche gerechnet. Für Schrägen gilt folgendes: Bei einer Raumhöhe von mindestens zwei Metern zählt die Grundfläche voll zur Wohnfläche. Bei einer Höhe von ein bis zwei Metern werden die Flächen nur zur Hälfte einbezogen; unter einem Meter Höhe bleiben die Grundflächen unberücksichtigt. Nach den Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung, die die Flächenberechnung für öffentlich geförderte Wohnungen verbindlich regeln, können Balkone bis zur Hälfte in die Wohnfläche eingerechnet werden.
In der Rechtsprechung wird die Einbeziehung eines Balkons in die Flächenermittlung im Rahmen von Mieterhöhungsverlangen restriktiver gehandhabt. Hiernach entscheidet der Wohnwert des Balkons. Eine Anrechnung kann gar nicht, in guten Lagen bis zu einem Viertel und als Höchstmaß in Ausnahmefällen bis zur Hälfte erfolgen.
Unterschreitet die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag festgelegte Wohnfläche, so entsteht nur ausnahmsweise ein Anspruch der MieterInnen auf eine entsprechende Senkung der Miete, und zwar wenn im Mietvertrag die Wohnfläche ausdrücklich zugesichert wurde und ausdrücklich eine Quadratmetermiete vereinbart wurde.
Im Regelfall treffen diese Voraussetzungen nicht zu. Im Rahmen einer Mieterhöhung oder einer Betriebskostenabrechnung ist dann aber immer die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich, so daß spätestens bei einer solchen Gelegenheit die Wohnfläche zu korrigieren ist.
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