Pleiteversicherung

■ Der Urlauberschutz vor einem Veranstalterkonkurs gilt nicht für alle

Ab 1. November sind Urlauber, die eine Pauschalreise gebucht haben, gegen die Folgen eines Veranstalterkonkurses versichert. Doch eine Pauschalreise ist nach dem Gesetz nur eine, wenn zwei Leistungen gekauft werden. Merke: Wer zum Beispiel nur einen Flug oder ein Hotel bucht, ist im Konkursfall auch künftig der nichtversicherte Gelackmeierte. Doch die Rechtsprechung kennt Ausnahmen: Bucht ein Kunde zum Beispiel eine Ferienwohnung aus einem „veranstaltergemäß aufgemachten Katalog“, kann er annehmen, daß es sich hierbei um eine Pauschalreise handelt (so der Wille des Bundesgerichtshofs bereits vor neun Jahren). In diesem und allen vergleichbaren Fällen kann der Kunde vom Reisebüro einen Sicherungsschein für seinen Urlaub verlangen. Im letzten Jahr haben rund 21 Millionen Urlauber über 28 Millionen Pauschalreisen unternommen. Ein Drittel davon waren Teilpauschalen, bei denen lediglich eine Leistung gebucht wurde. faf/taz