: Pleiteversicherung
■ Der Urlauberschutz vor einem Veranstalterkonkurs gilt nicht für alle
Ab 1. November sind Urlauber, die eine Pauschalreise gebucht haben, gegen die Folgen eines Veranstalterkonkurses versichert. Doch eine Pauschalreise ist nach dem Gesetz nur eine, wenn zwei Leistungen gekauft werden. Merke: Wer zum Beispiel nur einen Flug oder ein Hotel bucht, ist im Konkursfall auch künftig der nichtversicherte Gelackmeierte. Doch die Rechtsprechung kennt Ausnahmen: Bucht ein Kunde zum Beispiel eine Ferienwohnung aus einem „veranstaltergemäß aufgemachten Katalog“, kann er annehmen, daß es sich hierbei um eine Pauschalreise handelt (so der Wille des Bundesgerichtshofs bereits vor neun Jahren). In diesem und allen vergleichbaren Fällen kann der Kunde vom Reisebüro einen Sicherungsschein für seinen Urlaub verlangen. Im letzten Jahr haben rund 21 Millionen Urlauber über 28 Millionen Pauschalreisen unternommen. Ein Drittel davon waren Teilpauschalen, bei denen lediglich eine Leistung gebucht wurde. faf/taz
taz lesen kann jede:r
Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Texte, die es nicht allen recht machen und Stimmen, die man woanders nicht hört – immer aus Überzeugung und hier auf taz.de ohne Paywall. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass guter, kritischer Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 40.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen