Hersteller muß zahlen

■ Urteil zur Verpackungsverordnung

Wer eine Ware direkt vom Hersteller kauft, kann unter Umständen die Transportverpackung auf dessen Kosten an den Hersteller zurückschicken, zum Beispiel bei Lieferung per Bundesbahn. Das entschied das Amtsgericht Winsen (Az. 10 Js 14066/93).

Die Verpackungsverordnung schreibe vor, daß der Hersteller Transportverpackungen zurücknehmen muß. Das gelte zwar laut Verordnung nur für den Weg zwischen Hersteller und Händler, aber auch in diesem Fall: Ein Stuhlfabrikant hatte per Bahn direkt an einen Verbraucher geliefert und sich geweigert, die Verpackungen auf seine Kosten zurückzuholen.

Das Gericht belehrte ihn: Er muß die Verpackung am Ort der Übergabe zurücknehmen, hier also am Sitz des Kunden. Denn wenn er dafür Transportkosten zahlen müßte, würde der Kunde die Verpackung nicht zurückgeben, sondern einfach wegwerfen.

Trotz seiner Ordnungswidrigkeit wurde der Stuhlhersteller allerdings freigesprochen, weil „die Verpackungsverordnung schwer verständlich ist und zum Beispiel die Frage des Rücknahmeorts nur durch Auslegung ermittelt werden kann“, so das Gericht. ötm