Zur Gleichberechtigung verurteilt

■ Gemeinden dürfen zur Einstellung von Gleichstellungsbeauftragten verpflichtet werden

Berlin (taz/dpa) – Gesetze, mit denen Gemeinden ab einer Größe von 10.000 Einwohnern verpflichtet werden, hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte zu beschäftigen, sind verfassungsgemäß. Der gestern veröffentlichte Beschluß des Bundesverfassungsgerichts antwortete auf die Verfassungsbeschwerden zweier Gemeinden in Schleswig-Holstein, wo ein entsprechendes Gemeindegesetz im April 1990 in Kraft getreten war.

Die Gemeinden hatten gerügt, daß sie durch das Gesetz in ihrem verfassungsrechtlich geschützten kommunalen Selbstverwaltungsrecht beschränkt würden. Die Gleichstellungsbeauftragten sollen die Gleichberechtigung in den Behörden durchsetzen. Dafür haben sie weitreichende Kompetenzen. Sie dürfen sich bei Sitzungen der Gemeindeverwaltung äußern, sind weisungsunabhängig, haben Mitspracherecht bei Personalentscheidungen und dürfen eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben.

Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts urteilte hingegen einstimmig, die Rechte der Gemeinden würden nicht maßgeblich beschnitten, auch wenn mit der Entscheidung die Gleichstellung von Männern und Frauen „einen starken Akzent“ erhalte. Die Gemeinden hätten für die konkrete Ausgestaltung der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten genügend Freiraum. Sie könnten im organisatorischen Bereich und bei der Ausgestaltung der Stelle auf besondere örtliche Verhältnisse reagieren. Das Urteil hat Auswirkung auch auf andere Bundesländer. Vergleichbare Gesetze gibt es in Nordrhein- Westfalen, Niedersachsen und allen neuen Bundesländern. NRWs Gleichstellungsministerin Ilse Ridder-Melchers: „Das Urteil ist Rückenwind für die kommunale Gleichstellungspolitik.“ ja