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Kartellamt gegen Preag?

■ Bedenken gegen Stadtwerke-Verkauf

„Nach meiner Auffassung ist damit ein Zusammenschlußtatbestand nach § 23 Abs. 2 Nr.6 (des Kartellrechts) begründet.“ Dies ist der Kernsatz eines Gutachtens für die Grünen über die kartellrechtliche Seite des geplanten Verkaufs von 24,9 Prozent der Stadtwerke-Aktien an die Preag bzw. die Konzern-Mutter Veba. Der das sagt, weiß, wovon er redet: Prof. Siegfried Klaue war 33 Jahre lang Abteilungsleiter beim Bundeskartellamt und insbesondere für energiewirtschaftliche Fragen zuständig.

„Zusammenschlußtatbestand“ bedeutet, daß sowas zu untersagen ist, weil damit eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird. Dies kann nach § 23 Abs. 2 Nr. 6 des Kartellgesetzes auch bei Beteiligungen von unter 25 Prozent dann passieren, wenn „durch die Verbindung ein wettbewerblich erheblicher Einfluß ausgeübt werden kann“.

Für den Kartellrechts-Experten Klaue ist dieser Fall aus einem präzisen Grund gegeben: Die Bremer Stadtwerke haben eine Eigenstromerzeugung von 90 Prozent. „Damit sind sie selbst und auch über ihre Tochter HASTRA direkter Wettbewerber der PREAG.“ Und nach dem zitierten Artikel des Kartellrechts „kommt es auf eine rechtlich gesicherte Sperrposition“ nicht an, sondern auf einen „wettbewerblich erheblichen Einfluß“. Der Gutachter: „Dieser Einfluß wird durch die Konsortialvereinbarung eröffnet. Die Unabhängigkeit der Unternehmensplanung und der Prozeß der internen Willensbildung innerhalb der Stadtwerke geraten unter den erheblichen Einfluß eines Wettbewerbers, der PREAG.“ In einem Beschluß vom 22.2.95 sei das Kartellamt, so weiß der Gutachter Klaue, „zu einer harten Linie zurückgekehrt“, nach der „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ der Zusammenschluß Stadtwerke-Preag untersagt wird. K.W.

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