Beratungspflicht gilt für alle Langzeitler

Die im Hochschulgesetz eingeführte Pflichtprüfungsberatung gilt für alle Langzeitstudenten. In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht unterlag die TU, die diese Beratung auf die Studenten beschränken wollte, die im kommenden Semester um mehr als zwei Semester überfällig waren. Bei der von der TU gewünschten Beschränkung wäre eine Beratungspflicht für 2.150 Studenten erforderlich gewesen. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind nun über 10.000 Langzeitstudenten betroffen. (VG 2 A 43.95)ADN