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Miethai & CoGrenzwerte

■ Fehlbelegungsabgabe

Zum 1. Januar müssen die MieterInnen von Sozialwohnungen, deren Einkommen die Berechtigungsgrenzen für §-5-Scheine übersteigt, mit einer erhöhten Fehlbelegungsabgabe rechnen. Die Abgabe wird von bisher vier Mark auf bis zu sechs Mark pro Quadratmeter (qm) ausgeweitet. Bei entsprechendem Einkommen kann so bei einer 75-qm-Wohnung zusätzlich zur Miete mal eben eine Abgabe von 450 Mark anfallen.

Wenn Abgabe und Miete zusammen die Vergleichsmiete für entsprechende Wohnungen nach dem heute erschienenen neuen Mietenspiegel übersteigen, gibt es Chancen, sich rechtlich zur Wehr zu setzen. Nach dem Zweck der Fehlbelegungsabgabe soll nämlich nur der Subventionsvorteil der Sozialwohnung gegenüber einer entsprechenden freifinanzierten abgeschöpft werden. Die Wohnung teurer zu machen als eine freifinanzierte Wohnung ist vom Gesetz nicht gedeckt.

Wo genau die Grenze der zulässigen Belastung liegt, ist streitig. Mieter helfen Mietern hält die Mittelwerte des Hamburger Mietenspiegels für ausschlaggebend – wobei wesentlich der neue Hamburger Mietenspiegel sein wird.

In jedem Fall sind die Höchstwerte, die der Senat als Grenze des Zumutbaren festgesetzt hat, zu hoch, denn sie überschreiten zum Teil sogar die Oberwerte einiger Mietspiegelspannen.

Handlungsbedarf gibt es für Betroffene erst, wenn von der Mietenausgleichszentrale ein Bescheid über die Abgabe kommt. Dann kann innerhalb von einem Monat Widerspruch gegen eine Überschreitung der Mietspiegelwerte eingelegt werden. Wer diese Frist bereits versäumt hat, hat noch die Möglichkeit, mit einem Härtefallantrag die Herabsetzung der Miete auf den Mietspiegelwert zu beantragen. Ein Musterschreiben für Widerspruch und Härtefallantrag ist bei Mieter helfen Mietern erhältlich.

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