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■ MißbrauchKeine Strafminderung

Karlsruhe (dpa) – Das Schmerzensgeld des Opfers eines sexuellen Mißbrauchs darf von Gerichten nicht mit der Begründung herabgesetzt werden, der Täter sei bereits strafrechtlich verurteilt worden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit der Revision eines zehn Jahre alten Mädchens stattgegeben. Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung, da es sich nicht nur auf Fälle sexuellen Mißbrauchs bezieht. Vielmehr ist prinzipiell das Schmerzensgeld unabhängig vom Strafmaß für den Täter festzusetzen.(Aktenzeichen: VI ZR 109/95)

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