Miethai & Co.: Mieterhöhung
■ Kündigung als Druckmittel? Von Jürgen Twisselmann
Wenn der Vermieter eine höhere Miete verlangt und diese von Mieterseite nicht gezahlt wird, kann der Vermieter auf die Idee kommen, wegen des angeblichen Mietrückstandes mit einer Kündigung zu drohen. Diese Gefahr besteht nicht so sehr bei einer Mieterhöhung anhand des Mietenspiegels, weil hier für den Anspruch auf die höhere Miete der Vermieter erst einmal die Zustimmung des Mieters einklagen muß.
Bei Mieterhöhungen wegen Modernisierungen aber und bei Betriebskostenerhöhungen setzt der Vermieter einseitig die höhere Miete fest. Ist diese Festsetzung korrekt, so entsteht tatsächlich ein Mietrückstand. Da der Vermieter natürlich von der Richtigkeit seiner Mieterhöhung ausgeht, wird er den nicht gezahlten Betrag als Mietrückstand behandeln und anmahnen, eventuell auch mit der Kündigung drohen.
Eine Kündigung zur Durchsetzung einer Mieterhöhung ist allerdings nicht zulässig. Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 2 MHG (Miethöhegesetz) ausdrücklich festgelegt, daß ein Mietrückstand, der aus streitigen Erhöhungsbeträgen resultiert, keinen Grund für eine Kündigung darstellt. Selbst wenn um die Mieterhöhung ein Prozeß geführt wurde und das Gericht meint, der Mieter müsse die höhere Miete zahlen, kann der inzwischen aufgelaufene Mietrückstand erst zwei Monate ab Rechtskraft des Urteils als Kündigungsgrund herangezogen werden.
Nach der Wertung des Gesetzgebers soll niemand eine Kündigung befürchten müssen, weil er seine Rechte wahrnimmt und sich gegen eine für unberechtigt gehaltene Miet-erhöhung zur Wehr setzt.
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