Miethai & Co.: Staffelmieten
■ Außer Nach- auch Vorteile Von Jürgen Twisselmann
In vielen Mietverträgen ist von vornherein festgelegt, zu wann jeweils die Miete um wieviel steigen soll. Mit solchen Staffelmieten sichern sich Vermieter über mehrere Jahre einen hohen Mietpreis, ohne noch einmal eine förmliche Mieterhöhung durchführen zu müssen. Die höhere Miete ist ab dem vereinbarten Zeitpunkt zu zahlen, ohne daß der Vermieter sie noch einmal anfordern muß.
Aber nicht alle Staffelmietvereinbarungen entsprechen den gesetzlichen Anforderungen. Zwingend erforderlich ist ein Abstand von einem Jahr zwischen zwei Staffelsprüngen. Außerdem muß zum Datum der Erhöhung jeweils der Betrag der erhöhten Miete oder der Erhöhungsbetrag ausgewiesen sein. Die Angabe, daß die Miete um einen bestimmten Prozentsatz steigt, reicht nicht aus. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, ist die Staffelmietvereinbarung unwirksam, und der Vermieter kann die Miete nur mit normalen Mieterhöhungen anhand des Mietenspiegels heraufsetzen.
In manchen Situationen können sich Staffelmieten auch als Mieterschutz auswirken. Denn während der Dauer einer Staffelmietvereinbarung ist jede andere Mieterhöhung mit Ausnahme von Betriebskostenerhöhungen ausgeschlossen. Das ist besonders nach umfangreichen Modernisierungen von Vorteil: Während Nachbarn ohne Staffelmiete nach Einbau von Bad und Heizung möglicherweise 200 Mark Modernisierungszuschlag hinnehmen müssen, können sich die MieterInnen mit einer Staffelmietvereinbarung die Hände reiben: Für sie gibt es die Verbesserung der Wohnung umsonst. Wie immer allerdings ist auch hier wichtig: Nichts Gegenteiliges unterschreiben, denn sonst könnte eine frei vereinbarte Mieterhöhung zustandekommen.
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