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Miethai & Co.Heizung

■ Ausfall sofort melden! Von Eve Raatschen

Funktioniert die Heizung nicht, muß als erstes in jedem Fall dem Vermieter oder der Hausverwaltung/dem Hausmeister Bescheid gesagt und um Reparatur gebeten werden. Nach dem BGB besteht bei Mängeln für die MieterInnen eine Anzeigepflicht, wird diese versäumt, kann das sogar zu Schadensersatzansprüchen des Vermieters führen.

Will die Mieterin selbst einen Handwerker bestellen, so muß sie vorher dem Vermieter möglichst schriftlich eine mit genauem Ablaufdatum bezeichnete Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Erst wenn diese Frist ergebnislos verstreicht, kann die Mieterin einen Handwerker beauftragen und vom Vermieter Ersatz der gezahlten Kosten verlangen.

Nur im Notfall – zum Beispiel wenn am Wochenende die Heizung völlig ausfällt und trotz mehrfacher Versuche niemand von der Hausverwaltung erreichbar ist - kann die Mieterin ohne Ankündigung Handwerker bestellen und Kostenersatz verlangen. Eine Notfallreparatur kann die Mieterin auch dann veranlassen, wenn sie vom Vermieter auf einen späten Termin vertröstet wird, der angesichts der Außentemperaturen unzumutbar ist. Bei einer solchen Notfallreparatur dürfen allerdings nur die unbedingt erforderlichen Maßnahmen in Auftrag gegeben werden, auch wenn sie nur provisorisch Abhilfe schaffen. Läßt die Mieterin bei dieser Gelegenheit eine komplett neue Heizungsanlage installieren, so riskiert sie, auf den Kosten sitzen zu bleiben.

Für die Dauer des Heizungsausfalls besteht darüber hinaus die Möglichkeit, die Miete zu mindern. Die Höhe des Minderungsbetrages hängt von der Dauer und dem Umfang des Ausfalls, sowie von den Temperaturen in der Wohnung ab – Pauschalsätze bei Heizungsausfall gibt es nicht.

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