Miethai & Co: Grundbuch
■ Buch mit sieben Siegeln? Von Eve Raatschen
Im sogenannten Grundbuch sind sämtliche Beurkundungen enthalten, die Rechtsverhältnisse an Grundstücken betreffen. Für MieterInnen interessant ist in der Regel die Abteilung I, in der die Eigentumsverhältnisse verzeichnet sind. Die Einsicht in das Grundbuch ist nach § 12 der Grundbuchordnung allen gestattet, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können.
So haben MieterInnen das Recht, zu erfahren, wer Eigentümer der gemieteten Wohnung oder des Hauses ist. Sie haben auch das Recht, zu erfahren, wann eine Aufteilung von Haus- in Wohnungseigentum stattgefunden hat – eine Information, die wichtig sein kann. Wird MieterInnen die Wohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt, so haben sie darüber hinaus das Recht, beim Grundbuchamt zu erfahren, ob der Vermieter noch andere Wohnungen hat (in denen er möglicherweise seinen Eigenbedarf umsetzen kann).
Die Grundbücher werden von den Amtsgerichten geführt. In Hamburg gibt es mehrere Grundbücher, bei den Amtsgerichten Hamburg-Mitte, Altona, Blankenese, Wandsbek, Harburg und Bergedorf. Dort sind die Grundstücke verzeichnet, die in dem jeweiligen Gerichtsbezirk gelegen sind. Soll festgestellt werden, ob der Vermieter weitere Wohnungen besitzt, so lohnt sich oft die Anfrage bei mehreren Amtsgerichten. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Vermieter von der Einsichtnahme zu informieren.
Wer Einsicht nehmen will, muß in jedem Fall den Mietvertrag, Personalausweis und eine eventuelle Kündigung mitbringen. Wenn die SachbearbeiterInnen mal nicht so kooperativ sind – Geduld und auf das Einsichtsrecht pochen.
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