Miethai & Co.: Formalien
■ ... sind einzuhalten Von Jürgen Twisselmann
Bei den wichtigen Erklärungen wie Kündigung, Mieterhöhung usw. kann die Wirksamkeit von rein formalen Anforderungen abhängen. Das beinhaltet für MieterInnen sowohl Chancen als auch Risiken.
Besteht eine Vertragsseite aus mehreren Personen, so ist zum Beispiel wichtig, daß diese bei den entsprechenden Erklärungen nach dem Grundsatz „von allen an alle“ berücksichtigt wird: Eine Mieterhöhung oder Kündigung ist unwirksam, wenn sie nur an einen von mehreren Mietern gerichtet ist, oder wenn sie nur von einer von mehreren Personen auf Vermieterseite unterzeichnet ist.
Dies gilt genauso in umgekehrter Richtung: Eine Kündigung oder ein Verlangen zur Fortsetzung eines befristeten Mietverhältnisses muß von allen Mietern des Vertrages unterzeichnet und an alle Personen auf Vermieterseite gerichtet sein. Andernfalls ist die Erklärung unwirksam, was im Fall des mißglückten Fortsetzungsverlangens den Verlust der Wohnung zur Folge haben kann.
Auf Kleinigkeiten kommt es auch bei der Vollmacht an. Schickt zum Beispiel der Hausverwalter oder Anwalt des Vermieters eine Kündigung, ohne daß eine Vollmacht beiliegt, kann die Kündigung wegen nicht nachgewiesener Bevollmächtigung zurückgewiesen werden, wenn das sofort geschieht.
Dasselbe gilt, wenn die Vollmacht nur in Kopie statt im Original übersandt wurde. Die Vollmacht nachzureichen ändert dann nichts mehr: Es muß schon die gesamte Erklärung mit dann beigefügter Vollmacht wiederholt werden.
Durch den Zeitgewinn kann es zum Beispiel möglich sein, den Kündigungsgrund zu beseitigen oder schlicht noch ein paar Wochen oder Monate Zeit zu gewinnen.
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