Miethai & Co.: Fahrstühle
■ Müssen Mieter im Parterre zahlen? Von Dirk Dohr
Sollte in einem Mietshaus ein Fahrstuhl vorhanden sein, darf der/die MieterIn diesen auch benutzen. Dies gilt auch für den Fall, daß dies nicht ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart ist. Wenn in der Hausordnung keine anderen Bestimmungen enthalten sind, darf der Fahrstuhl jederzeit, also auch nachts, benutzt werden.
Ist ein Aufzug vorhanden, muß der/die VermieterIn diesen auch in einem betriebsbereiten Zustand halten. Außerdem besteht für den/die VermieterIn die Verpflichtung, den Aufzug mit einer Alarmanlage auszustatten, damit im Notfall, z. B. beim Steckenbleiben des Aufzuges, Hilfe von außen herbeigeholt werden kann.
Sollten Aufzugskosten in der Betriebskostenabrechnung auftauchen, muß genau geprüft werden, ob der/die VermieterIn lediglich die Wartungskosten in die Abrechnung aufgenommen hat. Viele VermieterInnen schließen nämlich sogenannte Vollwartungsverträge ab, so daß in den Abrechnungen der jeweiligen Fachfirma neben den reinen Wartungskosten auch Reparaturkosten enthalten sind, die nicht umlagefähig sind. Der Reparaturkostenanteil kann in diesen Vollwar-tungsverträgen zwischen 20 und 50 Prozent betragen.
Auf die Frage, ob auch MieterInnen von Erdgeschoßwohnungen mit den Aufzugsbetriebskosten belastet werden dürfen, gibt es keine einhellige Antwort. Sollte z. B. der/die ErdgeschoßmieterIn die Möglichkeit haben, mit dem Aufzug den zur Wohnung gehörigen Keller- oder Trockenraum aufzusuchen, können die Betriebskosten auch auf die Erdgeschoßwohnungen umgelegt werden.
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