Miethai & Co.: Dachboden
■ Was tun bei Kündigung? Von Jürgen Twisselmann
MieterInnen, die jetzt eine Kündigung ihres Dachbodenraumes erhalten, weil der Vermieter diesen zu Wohnraum ausbauen will, können sich entspannt zurücklehnen: Solche Kündigungen sind zur Zeit allesamt unzulässig. Die Möglichkeit, zum Zweck der Wohnraumbeschaffung Nebenräume zu kündigen, war nur befristet ins Gesetz aufgenommen worden und ist zum 1. Juni 1995 ausgelaufen. Nur wenn eine Kündigung vor dem 1. Juni zugegangen ist, kann sie wirksam sein.
Der Dachbodenausbau kann für eine Erweiterung des Wohnungsangebotes sehr sinnvoll sein; in vielen Fällen gibt es deswegen gar keine Konflikte zwischen MieterInnen und VermieterInnen. Allerdings gibt es auch Häuser, in denen der Verlust des Dachbodens zu unzumutbaren Bedingungen für die AltmieterInnen führt oder in denen VermieterInnen hemdsärmelig in Spekulantenmanier agieren, so daß die Gegenwehr von Mieterseite nur naheliegend ist. Hier schafft die neue Rechtslage Erleichterung.
Allerdings wird es nur eine Atempause geben. Denn die Bundesregierung hat bereits einen Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht, der die bisherigen Kündigungsmöglichkeiten wieder einführen und zu Dauerrecht machen soll. Zum Ende des Jahres könnten die neuen/alten Regelungen schon wieder in Kraft sein.
Wer von einer Dachbodenkündigung betroffen ist, sollte sich unter allen Umständen beraten lassen. Denn auch wenn der Ausbau freiwillig oder unfreiwillig hingenommen worden ist, so ist zum Thema Minderung wegen Baulärm, Ermäßigung der Miete wegen des fehlenden Dachbodens oder (im Wege der Verhandlung) Stellung eines Ersatzraumes noch etwas zu machen, wenn man gut informiert ist.
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