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Fragile Aufenthaltsrechte

Gleichgeschlechtliche Beziehungen, bei denen der eine Partner aus einem Nicht-EU-Land kommt, standen bis vor kurzem unter keinerlei Rechtsschutz. Im Gegensatz zu heterosexuellen Bindungen: Mann und Frau brauchen für eine Aufenthaltsgenehmigung nur zu heiraten. Erst in jüngster Zeit gibt es durch Weisungen mehrerer Bundesländer – Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Berlin und Hessen – die Tendenz, eine homosexuelle Bindung als Aufenthaltsgrund zu akzeptieren. Alle anderen Länder erteilen nur Aufenthaltsgenehmigungen, wenn der Antragsteller nachweisen kann, daß er in seinem Heimatland verfolgt wird.

Die Aufenthaltserlaubnis wird von den Ausländerbehörden bearbeitet und liegt damit in der Zuständigkeit der jeweiligen Landesinnenministerien. Bisher hat Hessen die liberalste Regelung: Hier nähert sich das Prozedere am weitesten ehelichen Rechtsbestimmungen. Die Ausländerbehörden sollen Aufenthaltsgenehmigungen erteilen – ohne Überprüfung etwaiger Verfolgungssituationen oder der Dauer der Lebensgemeinschaft.

Wichtigste Voraussetzung für die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis ist die wirtschaftliche Absicherung des ausländischen Lebenspartners (Krankenversicherung und Garantie eines Lebensunterhalts – auch über eine mögliche Trennung hinaus). Abgelehnt wird, wenn Ausweisungsgründe wie etwa Straftaten vorliegen. Zuvor eingegangene „Scheinehen“ gelten jedoch nicht als Ausweisungsgrund. Ebenfalls kompliziert: Handelt es sich bei beiden Partnern um ausländische Staatsangehörige, müssen diese eine „Verfestigung“ ihres Aufenthalts in der BRD nachweisen.

Hat einer der Partner bisher nicht in Deutschland gelebt, muß er bei der Deutschen Botschaft in seinem Heimatland ein Visum beantragen. Die Botschaften wiederum stimmen ihre Entscheidungen mit den deutschen Ausländerbehörden ab.

Aufgrund einer Weisung von Außenminister Klaus Kinkel sollten alle Visaanträge, die mit einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft begründet werden, vom Außenministerium entschieden werden. Nach Protesten von Bürgerrechtsorganisationen hat das Außenministerium in der letzten Zeit viele Ablehnungsbescheide revidiert. Beim Schwulenverband in Deutschland (SVD) zeigt man sich „vorsichtig optimistisch“, daß es zu einer Neuformulierung der Entscheidungsbedingungen kommen wird. Reinhard Krause

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