Wohl und Wehe

Vom 1. Juli an ändern sich die Rechte für Väter und Mütter. Fortan sollen auch nichtverheiratete Eltern für ihr Kind das gemeinsame Sorgerecht bekommen können. Vater und Mutter müssen dazu jeweils übereinstimmende Anträge stellen. Bisher hatten die ledigen Väter keinerlei Sorgerecht. Ohne Zustimmung der Mutter gibt es allerdings auch weiterhin kein gemeinsames Sorgerecht.

Nichtverheiratete Väter bekommen mit dem neuen Gesetz jedoch auch ohne mütterliche Zustimmung ein Umgangsrecht mit ihrem Nachwuchs. Künftig kann der väterliche Umgang also nur ausgeschlossen werden, wenn die Mutter nachweist, daß der Umgang dem Wohl des Kindes schadet.

Eltern, die sich scheiden lassen, behalten fortan automatisch das auch schon in der Ehe bestehende gemeinsame Sorgerecht. Damit entfällt die bisher zwingende gerichtliche Entscheidung zum Sorgerecht im Rahmen eines Scheidungsverfahrens. Gegen den Willen eines der beiden Eltern gibt es jedoch kein „zwangsweises“ gemeinsames Sorgerecht.

Will einer der Exehepartner die Alleinsorge, entscheidet das Gericht wie bisher zum „Wohle des Kindes“, wer das Sorgerecht bekommt. Beim gemeinsamen Sorgerecht für Geschiedene behält derjenige, bei dem das Kind den Lebensmittelpunkt hat, allein die Entscheidungsbefugnis in Dingen des alltäglichen Lebens. Nur in wichtigen, etwa schulischen oder medizinischen, Fragen muß der geschiedene Partner miteinbezogen werden.

Durch das neue Unterhaltsrecht, das gleichfalls am 1. Juli in Kraft tritt, werden das Sozialgeheimnis und das Steuergeheimnis für unterhaltssäumige Väter eingeschränkt. Danach dürfen die Behörden direkt bei Arbeitgebern, Sozialversicherungen, Lebensversicherungen und Finanzämtern Auskünfte über das Einkommen des (oder der) Unterhaltssäumigen einholen. BD