■ Schenkung
: Zurück an Sozialamt

Karlsruhe (AP) – Wer einen größeren Geldbetrag oder andere Gegenstände verschenkt und später zum Sozialfall wird, muß damit rechnen, daß das Sozialamt seine Aufwendungen vom Beschenkten zurückfordert. Zu dieser Rückforderung ist die Behörde nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch berechtigt, wenn der Schenker verstorben und von dem Beschenkten beerbt worden ist. (Az: BGH IV ZR 212/94)