Gericht bestätigt Verbot für Heß-Marsch

Verwaltungsgericht befürchtet Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts und Zeigen von NS-Symbolen

Entgegen seiner bisherigen Praxis hat das Verwaltungsgericht ein von der Versammlungsbehörde ausgesprochenes Verbot einer rechten Demonstration bestätigt. Der bekannte Neonazi Oliver Schweigert hatte für den 19. August anlässlich des 13. Todestages des Hitler-Stellvertreters Rudolf Heß einen Gedenkmarsch in Mitte angemeldet, der Anfang August verboten wurde. Am Dienstagabend bestätigte das Gericht das Verbot. In dem Aufzug unter dem Motto „Rudolf Heß – Mord verjährt nicht“ sollten unter anderem schwarzweißrote und schwarze Fahnen und Trommeln mitgeführt werden. Zudem war vor der britischen Botschaft eine Zwischenkundgebung geplant.

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der Befürchtung, dass es zur strafbaren Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts oder zum öffentlichen Zeigen nationalsozialistischer Symbole und Kennzeichen kommen könnte – trotz gegenteiliger Beteuerungen Schweigerts.

Noch im Oktober 1999, so das Gericht weiter, seien in Schweigerts Wohnung Bilder von Hitler, Heß, Wessel und Goebbels gefunden worden. Auch wenn die Schwelle der Strafbarkeit nicht erreicht sein sollte, so das Gericht weiter, gefährdeten Bestrebungen, „die die nationalsozialistische Diktatur verharmlosen“, die öffentliche Sicherheit: Ein öffentlicher Trauermarsch mit Fahnen und Trommeln für Heß sei vor dem Hintergrund der Verbrechen des Nationalsozialismus „für die Allgemeinheit unerträglich und muss zwangläufig massive Proteste der Öffentlichkeit auslösen, die durch die Häufung krimineller Akte durch Angehörige der rechten Szene insbesondere gegenüber Ausländern gegenwärtig in besonderer Weise sensibilisiert ist“. Gestern war noch unklar, ob Schweigert vor das Oberverwaltungsgericht ziehen wird.

Innensenator Eckart Werthebach (CDU) sieht sich trotz der Bestätigung in seinem Bestreben nach einer Änderung des Versammlungsgesetzes bestärkt. Begründung: Versammlungen mit verfassungsfeindlichen Inhalten könnten nach wie vor nicht verboten werden, wenn die Begehung von Straftaten nicht vorhergesagt werden könne. Im Herbst soll der Innenministerkonferenz ein Gesetzesvorschlag zur Änderung des Versammlungsgesetzes vorlegt werden.B. BOLLWAHN DE PAEZ CASANOVA