Mietertipps: Angekoppelt
■ Die Mietrechtsreform macht die Vereinbarung einer Indexmiete leichter
Die Koppelung der Miethöhe an allgemeine Preissteigerungen (Indexmiete) ist in Gewerbemietverträgen seit langem üblich. Für Mietverträge über Wohnraum war die Koppelung der Miete an einen Preisindex hingegen bis 1993 verboten. Seitdem ist die Vereinbarung einer Indexmiete auch bei Wohnraumvermietung zulässig. Sie ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die mehrfach geändert wurden. Die Vereinbarung einer Indexmiete gibt dem Vermieter die Möglichkeit, die Miete unabhängig von der Entwicklung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu erhöhen.
Die Mietrechtsreform, die zum 1.9.2001 in Kraft tritt, erleichtert nunmehr die Vereinbarung einer Indexmiete; für Mietverträge über Wohnraum, die ab September abgeschlossen werden, gilt Folgendes: Es kann vereinbart werden, dass die Mieterhöhung durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltungskosten aller privater Haushalte in Deutschland bestimmt wird. Dieser Preisindex wird monatlich veröffentlicht und kann in Hamburg beim Statistischen Landesamt nachgefragt werden. Eine Koppelung der Miete an andere Indexe ist nicht zulässig. Derzeit ist eine Indexvereinbarung nur wirksam, wenn das Kündigungsrecht des Vermieters auf zehn Jahre ausgeschlossen ist oder der Mietvertrag auf Lebenszeit einer der Vertragsparteien geschlossen wurde. Diese Beschränkung entfällt ab 1.9.2001. Indexvereinbarungen sind dann auch bei Mietverträgen ohne feste Vertragsdauer möglich.
Die Mieterhöhung tritt allerdings nicht automatisch ein, sondern muss vom Vermieter unter Angabe der Indexveränderung und der entsprechenden Mieterhöhung schriftlich gefordert werden, wobei zwischen zwei Mieterhöhungen immer zwölf Monate liegen müssen.
Ein Beispiel für die Höhe der Preissteigerung: Im Mai 2001 ist der Preisindex gegenüber Mai 2000 um 3,5% gestiegen. Die Miete kann bei einer Indexmietvereinbarung um den gleichen Prozentsatz erhöht werden. Mieter helfen Mietern, Hamburg
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