■ Arbeitsrecht: Fegen erlaubt
Kassel (AP) – Arbeiter können nach einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts zu anderen Tätigkeiten als vertraglich vereinbart verpflichtet werden, wenn diese zumutbar sind. Mit dieser Entscheidung wiesen die Richter in letzter Instanz die Klage eines Mannes ab, der als Kontrolleur eingestellt war, aber vorübergehend Reinigungsarbeiten leisten sollte. (Az: 6 AZR 9/91)
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