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■ AltlastenUrteil gesprochen

Karlsruhe (AP) – Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Baubehörde nur für Altlasten im Boden verantwortlich machen, wenn die Gesundheitsgefahr bei Erteilung der Baugenehmigung „hätte erkannt und berücksichtigt werden können“. Mit dieser gestern mitgeteilten Grundsatzentscheidung hat der Bundesgerichtshof seine Altlasten-Rechtsprechung weiterentwickelt. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof III ZR 22/92).

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