: Altes Gymnasium bleibt Ganztagsschule
Klage eines Vaters gegen Ganztagsschulbetrieb abgewiesen. Verwaltungsgericht: Allein der Senator entscheidet
Das Erziehungsrecht der Eltern geht nicht so weit, dass sie die Teilnahme ihres Sprösslings an einem Ganztagsschul-Betrieb unterbinden können. Das hat das Bremer Verwaltungsgericht festgestellt und damit im Eilverfahren die Klage von Eltern eines Schülers der 7c am Alten Gymnasium abgewiesen.
Die Eltern hatten damit argumentiert, dass ihr Sohn andere Aktivitäten nicht wie vorher gestalten könne und auch das gemeinsame Mittagessen mit den Eltern ausfallen müsse. Bei der Anmeldung an der Schule sei ihnen nicht gesagt worden, dass die Einführung der Ganztagsschule bevorstehe.
In einem ersten Verfahren hatten die Eltern im November 2006 einen Vergleich erreicht, der Unterricht in dieser Klasse wurde von drei Nachmittagen auf zwei reduziert – die Behörde hatte versäumt, eine entsprechende Rechtsverordnung für die Einführung von Ganztagsschulen zu beschließen. Das hat der Bildungssenator Anfang Februar dieses Jahres nachgeholt und nun im Februar den Ganztagsschulbetrieb am Alten Gymnasium rückwirkend zum 1. August 2006 angeordnet.
Das war, so das Verwaltungsgericht, rechtlich nicht mehr anfechtbar. Gegen den Gerichtsentscheid allerdings können die klagenden Eltern binnen zwei Wochen Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Bremen einlegen.
Die Schulkonferenz muss der Einrichtung der Ganztagsschule nicht zustimmen. Auch können Erziehungsberechtigte nicht aus ihrem grundgesetzlich verankerten elterlichen Erziehungsrecht heraus Rechte ableiten. Für die Einführung eines Ganztagsschulbetriebs, so das Gericht in seinem Urteil, bedürfe es nicht „der Zustimmung der einzelnen Erziehungsberechtigten“. kawe