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Altersgeld unter Bedingungen

Kassel (ap) — Selbständige Landwirte können bei Abgabe ihres Betriebes wegen vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit nur dann auch vorzeitig Altersgeld aus der landwirtschaftlichen Altersversicherung beanspruchen, wenn sie vorher bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Beginn der Erwerbsunfähigkeit Beiträge als landwirtschaftliche Unternehmer entrichtet haben. Dies hat das Bundessozialgericht in Kassel jetzt entschieden. Das Grundgesetz werde durch diese Relegung nicht verletzt, erklärten die Richter. Vom Bundessozialgericht wurde damit die Klage eines 51 Jahre alten Landwirts gegen die Landwirtschaftliche Alterskasse in Kassel abgewiesen. Der Mann war nach eigenen Angaben aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage, vor seiner Erwerbsunfähigkeit Beiträge zu entrichten. Trotzdem wollte er vorzeitig Altersgeld wegen Erwerbsunfähigkeit haben und verlangte die Gleichstellung mit anderen Landwirten.

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