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Allgemein und besonders

■ Tips für arbeitssuchende AsylbewerberInnen

Von vielen unbemerkt, ist das Arbeitsverbot für AsylbewerberInnen am 1. Juli 1991 aufgehoben worden. Seither haben Asylsuchende die Möglichkeit, eine „allgemeine Arbeitserlaubnis“ zu erhalten und, wenn sie in bestimmten Bereichen arbeiten wollen, eine „besondere Arbeitserlaubnis“. Die „allgemeine Arbeitserlaubnis“ gilt — entgegen ihrer Bezeichnung — nur für einen speziellen Arbeitsplatz und nur für einen beschränkten Zeitraum. Sie erlaubt dem Asylbewerber, an genau diesem Arbeitsplatz zu arbeiten, solange keine bevorrechtigten ArbeitnehmerInnen (Deutsche oder EG-Angehörige) für diesen Bereich beim Arbeitsamt gemeldet sind. Dann kann es passieren, daß ein Deutscher den Arbeitsplatz bekommt. Hört der Asylbewerber auf, an der bestimmten Arbeitsstelle zu arbeiten, erlischt die Arbeitserlaubnis. Gute Chancen haben AsylbewerberInnen, wenn eine Stelle speziell für sie geschaffen wird oder der Arbeitgeber nur diesen Bewerber beschäftigen will (Vertrauensstellung). Freie Stellen gibt es meist im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Gebäudereinigung und im Baugewerbe. In Friseurläden und Zahnarztpraxen bleiben häufig Ausbildungsplätze unbesetzt. Die besten Chancen haben AntragstellerInnen, die über spezielle Qualifikationen wie besondere Sprach- und Kulturkenntnisse verfügen und als DolmetscherIn oder FlüchtlingshelferIn arbeiten wollen. Nur anerkannte Asylberechtigte und de-facto- Flüchtlinge (alle, die mindestens sechs Jahre in Deutschland leben) haben ein Recht auf die „Arbeitserlaubnis in besonderen Fällen“, die nicht auf einen Arbeitgeber und einen Arbeitsplatz beschränkt ist. Grundsätzlich sollten Asylsuchende, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen, sich beim Arbeitsamt melden. Das kann wichtig sein für Anrechnungszeiten für Fortbildung, Umschulung und Sonderprogramme der Bundesanstalt für Arbeit. dir

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