piwik no script img

Alles klar?

Leitsatz: „Die weitere sofortige Beschwerde wegen der Vergütung eines Ergänzungspflegers ist unzulässig, wenn sie nur hilfsweise, nämlich unter der Bedingung der Erfolglosigkeit einer gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts erhobene Gegenvorstellung, eingelegt wird, weil die Entstehung eines Prozessrechtsverhältnisses zwischen den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich keinen Schwebezustand verträgt und eine Prozesshandlung, die ein Verfahren oder eine Instanz erst einleiten soll, daher bedingungsfeindlich ist.“

OLG Dresden, 11. 4. 2001