■ Alles Honks: Grenzenlose Gier
Koblenz (dpa) – Bloße Informationen eines Maklers über ein Verkaufsobjekt rechtfertigen noch keine Provisionsansprüche. Dies gilt auch, wenn der Interessent das Objekt später ohne den Makler erwirbt. Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem gestern veröffentlichten Urteil. Die Richter betonten, falls sich der Makler seine Provision sichern wolle, müsse er von vornherein mit dem Kaufinteressenten einen entsprechenden Vertrag abschließen (Az.: 9 U 729/92).
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