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Abbruch für Arme

■ Niedersachsen: Erhöhung der Bemessungsgrenze/ Caritas verunsichert

Frauen mit geringem Einkommen können sich den Schwangerschaftsabbruch vom Sozialamt bezahlen lassen. So sieht es der neue Paragraph 218 vor. Doch wieviel eine Frau verdienen darf, liegt im Ermessen der Länder. Niedersachsen zum Beispiel überlegt, die Bemessungsgrenze auf das 1,5fache des Sozialhilferegelsatzes anzuheben, also auf 1.500 Mark. Dann könnten auch Frauen aus Niedriglohngruppen, etwa eine Arzthelferin, einen Antrag stellen.

Um den Frauen den Gang zum Sozialamt zu ersparen, will das niedersächsische Frauenministerium die Abrechnung über die Krankenkassen laufen lassen. Diese haben ohnehin Einblick in die Vermögensverhältnisse ihrer Mitglieder. Die Rechnung für den Abbruch ginge also zunächst an die Krankenkasse. Diese holt sich den Betrag dann vom Sozialamt oder von der Frau wieder.

Große Unklarheit scheint in Niedersachsen noch bei einigen Beratungsstellen zu herrschen: Die Caritas zum Beispiel hätte gern konkrete Richtlinien für die Auslegung des Gesetzes, die gibt es aber noch nicht. Um sich abzusichern wollen katholische BeraterInnen den Beratungsschein erst herausgeben, wenn die Frau die Gründe für den Abruch nennt, berichtet eine Pro Familia-Mitarbeiterin. Von Seiten des Frauenministeriums in Niedersachsen hieß es, die Beraterin müsse versuchen, die Gründe zu erfahren, dürfe aber eine Bescheinigung nicht verweigern. Nachgeprüft werden darf die Wahrheit der angegebenen Gründe ohnehin nicht. cis

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