30.06.2017 : Facebook-Urteil: taz darf Namen eines Hasspredigiers nennen
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Saarländisches OLG billigt Berichterstattung Saarbrücken.
Die tageszeitung (taz) darf den Namen eines Mannes, der auf Facebook einen Mord gebilligt hatte, weiterhin in ihrer Berichterstattung nennen. Das hat das Saarländische Oberlandesgericht heute in einem wichtigem Grundsatzurteil entschieden.
Der Kläger Eduard Schritter, ein Vermögensberater aus dem Saarland, hatte im Juli 2014 auf der Facebook-Seite des Schriftstellers Akif Pirincci gepostet: "Was bliebe, wäre diesen Genderlesben und Politikern jeweils 8x9mm in das dumme Gehirn zu jagen. Das könnte ich und viele andere zwar (vollkommen problemlos!) tun - und dieser Abschaum hätte es auch 100% verdient - aber für uns gilt, dass wir als Familienväter unsere Familien nicht alleine lassen wollen für zwanzig Jahre."
Schritter hatte später behauptet, sein Facebook-Account sei gehackt worden und der Post von einem unbekannten Autor verfasst worden. Er verlangte von der taz und einem weiteren Medium, das über den Fall berichtet hatte, die Löschung seines Namens aus den jeweiligen im Internet veröffentlichten Berichten.
Dies wies das Oberlandesgericht nun zurück: "Dabei war insbesondere von Bedeutung, dass der Senat nach einer Anhörung des Klägers zu der Überzeugung gelangt ist, dass dieser die von seinem Facebook-Account abgesetzte Hassbotschaft selbst verfasst hat. Der Kläger musste sich deshalb - unter anderem - entgegen halten lassen, dass er mit seiner Botschaft selbst an die Öffentlichkeit gegangen war", schreibt das OLG in einer Pressemitteilung.
Die taz begrüßte das Urteil: "Das ist ein wichtiger Sieg für die Pressefreiheit", sagte Martin Reeh, taz-Ressortleiter Inland. "Hätte der Kläger mit seiner Schutzbehauptung, sein Account sei gehackt worden, Erfolg gehabt, hätten sich zukünftig viele auf eine solche Ausrede berufen können. Wer Hasspostings unter seinem Namen verfasst, muss von Medien auch namentlich genannt werden dürfen."
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