24. Tag Kongo-Kriegsverbrecherprozess: Die Macht des Präsidenten
Zur Wiederaufnahme des FDLR-Prozesses in Stuttgart wird dem angeklagten FDLR-Präsidenten Murwanashyaka sein eigenes TV-Interview vorgehalten.
STUTTGART taz | Nach mehreren Wochen Sommerpause wurde der Prozess gegen Ignace Murwanashyaka und Straton Musoni, Präsident und 1. Vizepräsident der im Kongo kämpfenden ruandischen Miliz FDLR (Demokratische Kräfte zur Befreiung Ruandas), vor dem Oberlandesgericht Stuttgart am 12. September wieder aufgenommen.
Im Mittelpunkt stand jetzt ein Schlüsselmoment der medialen Aufklärung der Rolle der in Deutschland lebenden FDLR-Führung bei der Steuerung von FDLR-Tätigkeiten im Kongo: ein TV-Beitrag des ARD-Magazins "Fakt" vom 3. November 2008, in dem Murwanashyaka vor der Kamera gegenüber dem MDR-Journalisten Markus Frenzel bestätigte, dass er die Kontrolle über die Miliz habe: "Ich bin der Präsident dieser Organisation und ich weiß ganz genau, was in dieser Organisation geschieht." Mit den ihm vorgeworfenen Verbrechen der FDLR konfrontiert, fragte er provokant, warum die deutsche Justiz ihn nicht längst festgesetzt habe.
Als der TV-Beitrag im Gerichtssaal vorgespielt wurde, hörten beide Angeklagte sehr aufmerksam und konzentriert, äußerlich mit unbewegter Miene zu. Zuvor hatte die Verteidigung Widerspruch gegen das Vorspiel eingelegt, mit der Begründung, das Originalinterview mit Murwanashyaka sei sehr viel länger gewesen als die wenigen Minuten, die gesendet wurden, und das komplette Interview sei nötig, um alle Fragen, Antworten und Kommentare hören zu können. Der Senat beschloss, zunächst den TV-Beitrag in Augenschein zu nehmen und Zweifel der Verteidigung beziehungsweise weitere Beweismittel später zu behandeln.
Ferner wurde unter anderem das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig vom 31. März 2011 verlesen, das Murwanashyakas Berufung gegen die Aberkennung seines politischen Asyls in Deutschland zurückwies. Das Urteil hob die Vorgesetztenverantwortlichkeit Murwanashyakas für Verbrechen der FDLR hervor; sein Asylrecht sei verwirkt, da er nie Position gegen die Verbrechen der FDLR bezogen habe und diese nicht verhindert habe. Mit seiner Machtposition hätte Murwanashyaka die Verbrechen verhindern bzw. ahnden können.
Asyl, so das BVG Leipzig, könne auch rückwirkend aberkannt werden, nämlich nach dem Grundsatz der Asylunwürdigkeit, wenn nachträglich Ausschlussgründe vorliegen, die den internationalen Bestimmungen des UNHCR oder der Genfer Flüchtlingskonventionen widersprechen. Die terroristischen Aktivitäten der FDLR würden der Schutz- und Friedensfunktion des Asyls widersprechen. Daher verstoße der Asylwiderruf nicht gegen §16a Grundgesetz. Im Falle von Murwanashyaka liege aktuelle bzw Wiederholungsgefahr vor. Selbst im Zuge der verschiedenen Verfahren gegen Murwanashyaka habe die FDLR zu keiner Zeit von Verbrechen abgesehen.
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