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08.04.2022 , 08:51 Uhr
So amüsant es auch sein mag, die Höhe der über 46 Jahre angefallenen Mahngebühren zu berechnen. Gleichermaßen glimpflich geht eine längere Fristversäumnis in deutschen Bibliotheken leider eher selten aus. Mahngebühren im vierstellligen Bereich sind keineswegs atopisch, sondern die Realität. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf und das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hielten es 2018 und 2019 für verhältnismäßig, dass eine Nutzerin 1000 € Mahngebühren (insgesamt 2250 € Mahn- und Verwaltungsgebühren) für das Versäumnis entrichten muss, 50 entliehene Medien, die offenbar nicht vorbestellt waren, über mehr als drei Monate zu verlängern (VG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.2018, Az. 15 K 1130/16; OVG NRW, Beschluss vom 20.11.2019, Az. 15 A 4408/18). Die Entscheidung über die 1000 € Mahngebühren ist rechtskräftig. Nur bezüglich der weiteren 1250 € für Verwaltungskosten hatte das OVG ausreichend Zweifel, um dem Antrag auf Zulassung der Berufung stattzugeben. Die Presse informierte über die Entscheidungen des VG und OVG sachlich (oder mit Häme gegenüber der betroffenen Nutzerin). Dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, wenn das VG und das OVG diese pflichtgemäß systematisch und ergebnisoffen durchgeführt hätten, spätestens beim Prüfschritt ‘Erforderlichkeit’ gescheitert wäre, fiel niemandem auf.
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