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12.05.2021 , 20:50 Uhr
Interessant dazu ist sicherlich folgendes: "Das Gutachten führt aus, dass das Vermummungsverbot nach § 17 a Abs. 2 Versammlungsgesetz (VersG) aus zwei Gründen nicht auf Polizisten anwendbar sei. Einerseits fehle es bereits am subjektiven Tatbestand, die vermummten Polizisten handelten nicht in der Absicht, die Feststellung ihrer Identität zu verhindern. Zum anderen seien sie bereits keine tauglichen Adressaten des Verbots in § 17 a Abs. 2 VersG. Die Norm richte sich an Teilnehmer der Versammlung. "Polizisten, die aus dienstlichen Gründen bei einer Versammlung anwesend sind, sind keine Teilnehmer", so das Gutachten. Ihnen fehle in Bezug auf die Versammlung die gemeinsame Zweckverfolgung. Wer gegen das Vermummungsverbot verstößt, dem droht nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersG eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr."
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