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27.02.2021 , 11:09 Uhr
Das hätte freilich auch ein "Geschmäckle", weil es sich hierbei zu einem gewissen Teil auch um Menschen handelt, die sich aus Leichtsinn oder wegen bewusst ordnungswidrigen Verhaltens (Maskenverweigerung etc.) angesteckt haben. Die würden dann "zur Belohnung" auch wieder vor vielen anderen in den Biergarten dürfen ...
zum Beitrag27.02.2021 , 10:51 Uhr
Unterstellt, dass die Bundesregierung (in wissenschaftlicher Hinsicht) i. W. die "richtige" Priorisierung der Impfmöglichkeit vorgenommen hat, ist weiten Teilen der Bevölkerung temporär schon die Möglichkeit, eine Impfung zu erhalten, verbaut. M. E. ist dies (unbeachtlich der wohl umstr. Grundlage im einfachen Bundesrecht) grds. grundgesetzkonform. Diese Gruppe von Menschen verhält sich im Ergebnis (wenn auch wegen der im Vo.-Wege geregelten Priorisierung schon "gezwungenermaßen") solidarisch mit den Hochrisikogruppen. M. E. ist es durchaus mit dem Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren, wenn nicht sogar hiernach geboten, dass die Angehörigen der hiernach (Impfreihenfolge) "privilegierten" Gruppen anschließend umgekehrt solange zur Solidarität verpflichtet werden, bis alle anderen die Möglichkeit einer Impfung erhalten haben oder (alternativ bzw. auch disjunktiv, das dürfte hier egal sein) "Herdenimmunität" eingetreten ist. Das Infektionsschutzgesetz soll dies derzeit zumindest dem Wortlaut nicht hergeben, sondern das Gegenteil anordnen bzw. nahelegen. Falls dies so sein sollte, wäre aber die Frage, ob es nicht entsprechend dem GG ausgelegt werden könnte oder anderenfalls im Extremfall insoweit nichtig wäre. Überdies könnte man es auch zeitnah entsprechend anpassen.
Eine entspr. "wechselseitige" und überindividuelle Gleichbehandlung auch auf Impfgegner/Impfverweigerer auszudehnen, ist auch meiner Ansicht nach demgegenüber nicht (!) geboten. I. Ü. kann es natürlich in der Sache nur um Diskriminierungen gehen. In Altenheimen wieder mehr "Begegnungen" der Bewohner untereinander zu ermöglichen, aber temporär keine "Techno-Parties" (oder wie das heißt) zu erlauben, kann m. E. schon deshalb keine solche sein, weil dies verschiedene Lebenssachverhalte betrifft, die nicht miteinander vergleichbar sind. Aber bspw. geldigen "Alten" das Reisen in Golf-Ressorts zu ermöglichen, einfachen "jüngeren" Arbeitern aber den Campingurlaub zu verbieten, das darf m. E. nicht sein.
zum Beitrag