Profil-Einstellungen
Hier könnten Ihre Kommentare stehen
Herzlich willkommen.
Auch Sie haben eine Stimme und auch die soll gehört und gelesen werden.
Hier werden alle Kommentare gesammelt, die Sie verfassen. Außerdem können Sie Kontaktmöglichkeiten hinterlegen und sich präsentieren.
Wir freuen uns, wenn Sie die taz.kommune mit Ihren klugen Gedanken bereichern.
Viel Freude beim Lesen & Schreiben.
meine Kommentare
23.10.2020 , 21:18 Uhr
Ein Paritätsgesetz lässt sich auch nicht durch eine Änderung der Landesverfassung einführen. Eine Landesverfassung ist Landesrecht und daher auch an den Vorgaben des Grundgesetzes zu messen. Das Demokratieprinzip ist in Art. 20 Abs. GG verankert und unterliegt als Kernprinzip unserer Verfassung der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG. Wie das Landesverfassungsgericht heute zurecht festgestellt hat, würde ein Paritätsgesetz den Wesenskern des Demokratieprinzip einschränken. Eine entsprechende landesverfassungsrechtliche Regelung verstieße daher gegen Art. 20 GG, eine entsprechende Änderung des Grundgesetzes würde gegen Art. 79 Abs. 3 GG verstoßen und wäre verfassungswidriges Verfassungsrecht und damit nichtig.
zum Beitrag