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26.04.2020 , 13:43 Uhr
Ab 2020 gelten günstigere Regelungen für den Anspruch auf die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld 1 (ALG). Die Leistung erhalten zwar auch künftig im Regelfall nur Arbeitslose, die mindestens zwölf Monate mit versicherungspflichtiger Beschäftigung nachweisen können. Diese Bedingung kann ab 2020 allerdings leichter erfüllt werden. Die erforderlichen zwölf Monate können nun innerhalb einer Rahmenfrist von 30 Monaten vor dem Tag des Antrags auf Arbeitslosengeld nachgewiesen werden. Bis Ende 2019 galt eine kürzere Rahmenfrist von 24 Monaten. Damit können nun etliche Arbeitslose mit zuvor nur kurzen Beschäftigungszeiten, die ansonsten direkt ins Hartz-4-System durchgereicht worden wären, einen Anspruch auf ALG 1 erwerben.
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