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01.03.2020 , 14:20 Uhr
Noch besser ist es, das Gesetz zu lesen. Da steht nämlich kein Wort davon drin, dass die gedeckelte Höhe in den Vertrag muss. Einzig die "Umstände" zur Berechnung und die Stichtagsmiete müssen benannt werden. Deshalb ist das hier gaaanz schlechter Journalismus! Hier wurden die Hausaufgaben nicht gemacht! In den Dokumenten zum Gesetzgebungsverfahren des Abgeordnetenhauses kann man nachlesen, dass der Berliner Gesetzgeber der Trickser ist und absichtlich eine Rechtslage erzeugt hat, bei der BGB und Preisgesetz nebeneinander leben sollen, weil er genau weiß, dass er das soziale Mietrecht des BGB nicht abändern darf... Konkret hat etwa Dr. Max Putzer, Sprecher des Arbeitskreises Stadtentwicklung und Wohnen der Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Jurist*innen, in der Anhörung gesagt:
„Ich möchte trotzdem noch einmal anmerken, dass ich Regelungen für vorzugswürdig halte, die vertraglich begründete Rechte und Pflichten nicht unmittelbar und damit dauerhaft verändern. Eine solche klare Trennung ist bereits gut umgesetzt, wie ich finde, in der Regelung zum Mietenstopp, also § 3 Abs.1, wo der Gesetzentwurf allein ein Verbot vorsieht, eine Miete zu fordern, die über der Miethöhe des Stichtags liegt. Damit ist meines Erachtens sichergestellt, dass Vermieter auch weiterhin im Anwendungszeitraum des Gesetzes ein Mieterhöhungsverlangen an den Mieter richten können, eine entsprechende Erhöhung aber erst nach Außerkrafttreten des Gesetzes auch fordern können. Vergleichbar wird in § 4, also zur Mietobergrenze, formuliert, dass es verboten ist, bei Wiedervermietung eine Miete zu fordern, nicht aber eine Miete zu vereinbaren, die über die einschlägigen Werte der Mietentabelle hinausgeht.“ (Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin Wortprotokoll der Ausschusssitzung StadtWohn 18/49 vom 11. Dezember 2019, Seite 21 unten).
Die anderen R2G-Gutachter haben das unterstützt und R2G hat das alles konsequent umgesetzt mit dem Änderungsantrag. Haus und Grund handelt also gesetzeskonform!
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