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02.02.2020 , 15:24 Uhr
Und wenn der Deckel nicht zeitnah gekippt werden sollte, werden in der Zwischenzeit die Zivilgerichte ggf. auch noch der EUGH über die wegen Verletzung des Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gegen das Land Berlin geltend gemachten Schadensersatzansprüche der von den Mietabsenkungen betroffenen Vermieter entscheiden müssen.
Dieser Punkt, nämlich die Rechtstatsache, dass die im BGB nicht vorgesehene Staatshaftung für legislatives Unrecht durch eine Staatshaftung nach dem Unionsrecht ergänzt ist, ( vgl. insoweit www.staats-haftung...ten/#_Toc496383679 ) wurde bisher ersichtlich nicht diskutiert. Ebenso habe ich noch keine Schätzung über die Höhe der aus dem -eventuell- zu Unrecht erlassenen Gesetz resultierenden Gefahren für den Haushalt des Landes Berlin gelesen.
Ich sehe insoweit folgendes Problem: Wenn ein Vermieter eine teure Altbau-Luxuswohnung an einen Mieter mit einem sehr hohen Jahreseinkommen vermietet hat, fallen mir keine individuellen sozialen Gründe für ein Absenken des Mietzinses durch das Land Berlin ein, welche vor Gericht Bestand haben könnten. Wenn es um den -nachvollziehbaren- Wunsch der Allgemeinheit geht, "Reichenviertel" zu verhindern, muß darüber entschieden werden, ob das land Berlin diesen Wunsch durch einseitig und ohne Entschädigung verfügte Verringerung der Ertragswerte der Altbauten durchsetzen darf oder nicht.
Ich tendiere zu nein, denn für mich liegt insoweit nahe, dass derartige Belange der Allgemeinheit auch von der Allgemeinheit (dafür gibt es z.B. kommunale Vorkaufsrechte) und nicht von einzelnen Vermietern zu finanzieren sind.
Die Risiken für den Haushalt des Landes Berlin dürften also beträchtlich sein, so dass ich zu einer Freude noch keinen Anlass sehe.
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