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16.08.2020 , 15:09 Uhr
Es gibt gute Gründe, warum bei einer Verurteilung die Schuld des Täters im Strafverfahren nachgewiesen werden muss. Oder wollen Sie, dass jemand verurteilt wird, der unschuldig ist? Außerdem kam es doch noch gar nicht zu einer Gerichtsverhandlung. Es hat bisher lediglich die Staatsanwaltschaft ermittelt. Der Grundsatz "in dubio pro reo" wird im Ermittlungsverfahren aber gar nicht angewendet. Freigesprochen wird im Ermittlungsverfahren auch niemand. Das macht gegebenenfalls das Gericht im späteren Hauptvefrahren. Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist es, bei vorliegen eines Anfangsverdachts einer Straftat zu untersuchen, ob gegen den Beschuldigten ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, der die Erhebung einer öffentlichen Klage rechtfertigt. Offenbar kam die die Staatsanwaltschaft im konkreten Fall zu dem Schluss, dass ein solcher hinreichender Verdacht nicht vorliegt. Die schriftliche Begründung seitens der Staatsanwaltschaft liegt noch nicht vor. Möglicherweise gibt es gute Gründe für die Einstellung des Verfahrens, möglicherweise nicht. Man weiss es nicht, eher einem die Gründe bekannt sind, die zu dieser Entscheidung geführt haben. Ich halte es daher für problematisch, als Aussenstehender der Behörde institutionelle Gewalt und Rassismus zu unterstellen ohne selbst wirkliche Kenntnis von den Umständen zu haben.
zum Beitrag16.08.2020 , 13:52 Uhr
Vielleicht sollte man erst mal die schriftliche Begründung der Einstellung seitens der Staatsanwaltschaft abwarten, bevor man von Vertuschung spricht.
zum Beitrag16.08.2020 , 13:37 Uhr
Ein Beleg für diese Aussage wäre schön.
zum Beitrag09.03.2020 , 02:42 Uhr
Das habe ich auch nicht gesagt. Jedoch garantieren die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), als auch dir EMRK jedem Menschen, der Schutz vor Menschenrechtsverletzungen sucht, das Recht auf Zugang und Durchführung eines Anerkennungsverfahrens, in dem die Anerkennungsvoraussetzungen individuell geprüft werden. Dem Betroffenen muss auch die Möglichkeit gegeben werden, gegen diese Entscheidung Beschwerde einzulegen (Art. 13 EMRK). Kollektivzurückweisungen, wie sie gerade an der Türkisch-Griechischen Grenze stattfinden, verhindern einen effektiven Rechtsschutz und verstoßen gegen das Verbot der Zurückweisung i.S.v. Art. 33 GFK. Bezüglich des sicheren Drittstaates muss auch im Vorfeld individuell geprüft werden, ob der Person in dem anderen Land keine schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen drohen, bzw. sie von dort aus nicht wieder in das Land abgeschoben werden, aus dem sie geflüchtet sind. Das dürfte, so wie sich die Lage im Hinblick auf den Türkei /Syrien Konflikt, der vielen Kriegsflüchtlinge aus Syrien und den Umgang mit z.B. Kurdischen Minderheiten in der Türkei jedenfalls nicht ausgeschlossen sein. Auch gegen solche Entscheidungen muss es für die Betroffenen effektive Rechtsschutzmöglichkeiten geben.
zum Beitrag08.03.2020 , 10:32 Uhr
Das die Menschen an der Griechischen Grenze zurückgewiesen werden, ohne ihnen die Möglichkeit zu geben, ein Anerkennungsverfahren zu durchlaufen, ist ein Verstoß sowohl gegen das Völker-, als auch gegen das Europarecht. Die Europäische Union ist gemäß Art. 2 EUV gegründet auf Werte , wie die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtstaatlichkeit...". Wenn wir innerhalb der europäischen Union anfangen, Verstöße gegen Menschenrechte nicht mehr zu sanktionieren bzw. einfach darüber hinwegsehen, verraten wir diese Werte und setzen die Säge an das Fundament der Europäische Union. Ich halte es daher für den falschen Ansatz zu sagen, wir sichern die Grenze aus Sorge das noch mehr Flüchtlinge kommen und die Rechtspopulisten dadurch neuen Aufwind bekommen. Zudem hätte von Ursula von der Leyen erwartet, dass sie als Kommissionspräsidentin die Menschenrechtsverletzungen an der griechischen Grenze verurteilt, anstatt der Regierung noch Ihre Unterstützung derselbigen zuzusagen. Die Hilfe der Eu sollte sich nicht auf die rechtswidrige Grenzsicherung beziehen sondern auf den Menschenrechtskonformen Umgang mit den Menschen.
zum Beitrag03.03.2020 , 11:37 Uhr
Mich würde interessieren, welche rechtliche Grundlage eine solche "militärische Option" legitimieren könnte? Oder sind wir an dem Punkt angelangt, an dem das alles keine Rolle mehr spielt?
zum Beitrag08.01.2020 , 11:31 Uhr
Wo wird denn behauptet, dass der Irak gerade das Geschehen eskaliert?
zum Beitrag08.01.2020 , 11:09 Uhr
"Baerbock bedient dagegen populistisch die pazifistische Grundstimmung in Deutschland, die im Grunde ein Desinteresse an der Komplexität der Welt ist"
Zur Komplexität der Welt gehört auch das Völkerrecht. Sollte sich die Irakische Regierung hinter den Parlamentsbeschluss, welcher den Abzug sämtlicher ausländischer Truppen aus dem Irak beinhaltet stellen, hat Deutschland gar keine andere Wahl, als seine Truppen abzuziehen, da die Rechtsgrundlage - die Einladung der Irakischen Regierung- damit wegfallen würde. Die Forderung des Truppenabzuges Deutscher Truppen aus dem Irak als "populistisch"zu bezeichnen, die eine "pazifistischen Grundstimmung in Deutschland" bedient, halte ich daher für verfehlt und im Hinblick der unmittelbaren Geltung des Völkerrechts in Deutschland auch für unangemessen.
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