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28.05.2018 , 17:40 Uhr
Guten Tag,
1. wäre es sinnvoll. die Begrifflichkeiten nicht zu vermischen. In den meisten Fällen (99%) geht es nicht um Asyl im Sinne von Artikel 16 a Satz GG, sondern um einen anderen (geringeren) Schutzstatus. Abgesehen davon, daß auch Entscheidungen im Sinne von Artikel 16a Satz 1 GG nach spätestens drei Jahren daraufhin überprüft werden müssen, ob der Asylgrund noch vorliegt, halten sich praktisch alle Asylbewerber illegal im Land auf (s. dazu Artikel 16a Satz 2 ff GG, die einschlägigen §§ des Asylgesetzes z.B 26a, 29a sowie ein entsprechendes Gutachten des WD aus dem Mai 2017). Vor diesem Hintergrund hätten alle Bewerber (auch die aus Bremen) abgewiesen werden müssen.
2. Bei den Klagen gegen BAMF-Bescheide geht es in der Regel um formale Fehler im Verfahren und das Erklagen eines höheren Schutzstatus. Asyl im Sinne des Artikel 16a Satz 1 GG ist in den seltensten Fällen (s.o.) das Ergebnis.
Im Übrigen müßten mittlerweile alle Iraki wieder in ihre Heimat zurückkehren, weil dort der Fluchtgrund (so er überhaupt bestand) entfiel. Mehr als 99% der Schwarz-Afrikaner haben ohnehin keinen anerkennenswerten Fluchtgrund, sondern kommen aus wirtschaftlichen Gründen. Selbst die meisten Syrer kommen nicht direkt aus Kriegsgebieten, sondern aus den Lagern in den Nachbarländern (z.B. Libanon oder der Türkei) nach Deutschland.
Demnach handelt es sich bei dem Vorgang nicht um das Ergebnis einer „rassistischen“ Stimmung in Deutschland, sondern um klare Verstöße gegen geltendes Recht, die gleichwohl ihre Wurzel nicht im BAMF und/oder einer seiner Außenstellen, sondern in politischen Fehlentscheidungen der damaligen Bundesregierung haben, die leider unter der neuen Regierung trotz markiger Sprüche des Innenministers Seehofer nicht korrigiert werden.
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