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17.12.2017 , 12:05 Uhr
Auf angemessene Repräsentation gibt es in einer demokratischen Gesellschaft sehr wohl ein Recht. Und damit auch auf die damit einhergehende (Definitions- und Deutungs-) Macht.
Und sobald es eine Instanz gibt, die über diese Macht die Verteilungsgewalt besitzt (wie beispielsweise Sendechefinnen oder -chefs), ist diese verpflichtet, eine angemessene Repräsentation sicherzustellen.
Dass Sie diese Verteilungsgewalt durchweg männlich assoziieren, ist übrigens überaus bezeichnend...
zum Beitrag04.12.2017 , 12:36 Uhr
Interessanter Fakt der angesprochenen BGH Entscheidung (zum nachlesen: BGH, Urteil vom 24.5.2017 – 2 StR 414/16) ist auch, dass die Angeklagten trotz Massenschlägerei zu 60 bzw. 80 Tagessätzen verurteilt wurden. Was bedeutet, dass die Strafe nicht im gewöhnlichen Führungszeugnis auftaucht.
Und für Lowandorder: Die Zuständigkeit des OLG ergibt sich daraus, dass die Haftentscheidung über mehrere Instanzen ging- und das OLG als Beschwerdegericht über die (im Übrigen auf Außer-Vollzugsetzung-gegen-Kaution lautende) Entscheidung des Landgerichts zu entscheiden hatte.
zum Beitrag