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18.07.2026 , 11:28 Uhr
Wie kommst du auf die 6 Monate? Bei der Beihilfe zur räuberischen Erpressung sollte der Strafrahmen nach §§ 255, 249 StGB und gemildert wegen der bloßen Beihilfe nach §§ 27, 49 I Nr. 3 Freiheitsstrafe nicht unter 3 Monaten betragen.
Und natürlich ist es kein Privileg Rechtsextremer, dass die Umstände die für den Täter sprechen in die Abwägung miteinfließen. Es sind aber nach §46 II StGB auch insbesondere rassistische, fremdenfeindliche und antisemitische Beweggründe negativ in die Abwägung einzubeziehen. Somit ist das hier wie du richtig anmerkst kein Fall einer Privilegierung Rechtsextremer. Sehr wohl ist es aber ein Fall einer ausgebliebenen, notwendigen "Benachteiligung" Rechtsextremer.
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