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11.07.2017 , 18:05 Uhr
Nicht, wenn das Kind in eine bestehende Ehe zwischen den beiden hinein geboren wird.
zum Beitrag11.07.2017 , 18:02 Uhr
Hier geht es nicht um das Recht eines Kindes zu wissen, von wem es abstammt. Die Ungleichbehandlung besteht in der Tatsache, dass in § 1600 Abs. 5 BGB ausdrücklich ausgeschlossen wird, dass ein Ehemann, der in eine künstliche Befruchtung der Mutter (seiner Ehefrau) mittels Samenspende eines Dritten eingewilligt hat, die Vaterschaft anfechten kann. Hier besteht keine "Vaterschaftsvermutung", sondern eine Vaterschaftspflicht. Die nicht-biologische Mutter dagegen wird in Bezug auf ihr (soziales) Kind wie eine Fremde behandelt, obwohl sie im Falle einer künstlichen Befruchtung ihrer Frau die gleiche Position einnimmt wie der Ehemann einer Frau in einer heterosexuellen Ehe.
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